Abschluss einer Versorgungsausgleich

Obwohl Familien heutzutage in ihren Rollenmustern nicht so festgefahren sind, übernimmt nicht selten nur ein Partner den Großteil der Kinderbetreuung.

Dadurch kann der andere Partner mehr Zeit mit der erwerbstätigen Arbeit verbringen.

Diese Art der Aufgabenteilung kann allerdings später zu erheblichen Unterschieden bei den Rentenansprüchen der Ehegatten führen.

Aus diesem Grund besteht hier die Notwendigkeit des Abschluss eines Versorgungsausgleichs.

Dieser ermöglicht es, dass das Ausmaß an Zeit und Mühe, das in die Kinderbetreuung investiert wurde, bei den Rentenansprüchen eine entsprechende Berücksichtigung findet.

Dies ist insbesondere für die Personen von entscheidender Bedeutung, denen die Betreuung des gemeinsamen Kindes hauptsächlich oblag und die aufgrund all der Jahre, in denen sie nicht erwerbstätig waren, fürchten müssen, den Zugang zu möglichen Rentenansprüchen zu verlieren.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden und eine persönliche Rechtsberatung wünschen, zögern Sie nicht, unsere Kanzlei in Bulgarien für Familienrecht zu kontaktieren.

Was ist der Versorgungsausgleich? 

Der Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung ist die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und sonstiger Altersvorsorge beider Ehepartner;

Der Versorgungsausgleich findet nur statt, wenn eine Ehe geschieden wird oder diese bereits geschieden wurde.

Rentenanwartschaften begründen das Recht, gewisse (finanzielle) Versorgungen im Rentenalter beziehen zu können.

Relevant und von besonderer Bedeutung sind diese Anwartschaften insbesondere für denjenigen Partner, welcher (zeitweise) keiner Berufstätigkeit nachgehen konnte, weil er zum Beispiel Kinder betreut hat.Abschluss einer Versorgungsausgleich

Was ist bei einem Abschluss einer Versorgungsausgleich zu beachten ?

Ausgangspunkt für den Versorgungsausgleich ist folgend findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt

Es geht um aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, der betrieblichen Altersvorsorge oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Durch den Versorgungsausgleich erwirbt der Ehepartner in der Regel Ansprüche gegen einen Versorgungsträger

D.h. nicht gegen den geschiedenen Ehepartner, sodass der anspruchsberechtige Ehepartner in ein Rechtsverhältnis zwischen dem Ehepartner und dessen Versorgungsträger eingreift

. Im Gegensatz hierzu steht zum Beispiel der Unterhaltsanspruch oder der Zugewinnausgleich, welche jeweils wiederkehrende/einmalige Leistungsansprüche direkt gegen den geschiedenen Ehepartner begründen.

Soweit Anrechte außerhalb der Ehe erworben worden sind, sind diese nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Wie soeben dargelegt, tangiert der Versorgungsausgleich das Rechtsverhältnis mit dem Versorgungsträger

Soweit eine Vereinbarung zwischen den Ehepartner vorliegen würde, dass auch die nicht in der Ehezeit erworbenen Anrechte einbezogen werden sollen

Es käme es zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in die rechtliche Stellung des Versorgungsträgers und hiermit verbunden der Versichertengemeinschaft