Kindesentführung in Bulgarien

Immer häufiger wird in den letzten paar Jahren gesprochen, über eine Kindesentführung in Bulgarien.

Es geht um die HKÜ fälle, die in Bulgarien schon passieren.

Durch einige aufsehenerregende Fälle ist das Verfahren gegen Kindesentführung bekannt geworden.

In solchen Fällen haben Mütter oder Väter gegen den Willen des anderen Elternteil das Kind in ein anderes Land mitgenommen um dort zu bleiben.

Die Beurteilung, ob überhaupt Kindesentführung vorliegt, hängt immer vom jeweils anzuwendenden Obsorgerecht ab.

Diese hängt idR von der Staatsbürgerschaft, oder aber vom Wohnsitz des Kindes ab.

Was bedeutet eine Kindesentführuing ?Kindesentführung in Bulgarien

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen bezweckt, Kinder vor den nachteiligen Folgen eines widerrechtlichen Verbringens in einen anderen Vertragsstaat oder eines Zurückhaltens dort zu schützen.

Das Verbringen eines Kindes in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel des dauerhaften Aufenthalts kann widerrechtlich nach Art. 3 Satz 1 lit. a HKiEntÜ sein.

Die rechtlichen Vorauszusetzen ist die Verletzung eines nach dem Recht des Herkunftsstaats bestehenden Sorgerechts, was auch der Fall sein kann, wenn die Eltern gemeinsam Sorgerechtsinhaber sind.

Rechtsgrundlage der HKÜ

Wichtig ist, dass man auch versteht, dass das Verfahren nach dem HKÜ (Haager Übereinkommen gegen Kindesentführung) kein Verfahren ist, in dem allfällige inhaltliche Gründe geprüft werden.

In diesen Verfahren geht es nur darum, ob zum Zeitpunkt der Aus- bzw. Einreise der Elternteil berechtigt war über den Aufenthaltsort des Kindes (alleine) zu entscheiden.

Im Ergebnis kann das Verfahren daher zur Feststellung führen, dass der Aufenthalt berechtigt war, oder aber das Kind wieder zurückgebracht werden muss.

Verletzung des Sorgerechts

Eine Verletzung des Sorgerechtes nach Art. 3 Satz 1 HkiEntfÜ liegt nach der Rechtsprechung in jedem Zurückhalten durch den Entführer zu seinen Gunsten. Danach wird die Sorgerechtsausübung oder auch nur die des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes durch den Mitsorgeberechtigten beeinträchtigt.

Es wird dem Rechtsinhaber unmöglich, alle oder einzelne Befugnisse oder Verpflichtungen des Sorgerechtsinhabers wahrzunehmen.Kindesentführung in Bulgarien

Dabei ist entscheidend, welche Rechte der Staat normiert hat, in dem sich das Kind vor der Sorgerechtsverletzung vor dem Ortswechsel gewöhnlich aufgehalten hatte.

Erfolgreich sind solche Anträge in Bulgarien dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet (Artikel 4 Satz 2 HKÜ).
  2. Das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der Entführung in Bulgarien(Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a HKÜ).
  3. Der antragstellende Elternteil hatte im Zeitpunkt der Entführung oder des Zurückhaltens zumindest ein Mitsorgerecht und hat es bis zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeübt (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b HKÜ) – regelmäßige, aber nicht notwendigerweise persönliche Kontakte.
  4. Das Übereinkommen war zur Zeit der Entführung zwischen Deutschland und dem jeweiligen Zufluchtstaat in Kraft, Artikel 35 Abs. 1 HKÜ.
  5. Wurde ein Kind nach Bulgarien entführt, gelten prinzipiell dieselben Regeln.

Hier kann das HKÜ helfen? Doch was ist das HKÜ?

Die Abkürzung “HKÜ” steht für das „Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“. Das HKÜ ist vom 25.10.1980. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen verschiedenen Staaten.

Was regelt das HKÜ ?

Das Übereinkommen regelt die Möglichkeiten eines Elternteils, wenn der andere Elternteil ein Kind unrechtmäßig von Deutschland ins Ausland verbringt oder zurückhält. Das gleiche gilt, wenn das Kind aus dem Ausland nach Deutschland verbracht oder zurückgehalten wird. Gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ wird die Rückführung angeordnet, wenn ein Kind widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat gebracht oder dort zurückgehalten ist. Das HKÜ soll verhindern, dass ein Kind unter Verstoß gegen das Sorgerecht und somit widerrechtlich ins Ausland gebracht wird. Das durch einen Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils in einen anderen Staat verbrachte Kind soll möglichst schnell rückgeführt und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sichergestellt werden. (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 1075/96). Das HKÜ geht von der Vermutung aus, dass eine sofortige Rückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kindeswohl grundsätzlich am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt.