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Mindestunterhalt für Kinder ab 2025

Mindestunterhalt für Kinder ab 2026

Immer mehr bekommen wir Anfragen über Mindestunterhalt für Kinder ab 2026

Immer mehr Mandanten fragen uns nach dem Mindestunterhalt für Kinder ab 2026 in Bulgarien.

Der Grund ist einfach: Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Bulgarien ein neuer gesetzlicher Mindestlohn von 620,20 EUR pro Monat.

Da der gesetzliche Mindestunterhalt für ein Kind nach bulgarischem Recht unmittelbar an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt damit auch der gesetzliche Mindestunterhalt.

Im Jahr 2026 beträgt der gesetzliche Mindestunterhalt für ein Kind in Bulgarien rund 155,05 EUR monatlich.

Dieser Betrag ergibt sich direkt aus Art. 142 Abs. 2 des bulgarischen Familiengesetzbuchs (SK), wonach der Mindestunterhalt für ein Kind ein Viertel des gesetzlichen Mindestlohns beträgt.

Grundlagen des Kindesunterhalts in Bulgarien

Das bulgarische Kindesunterhaltsrecht ist ein zentraler Teil des Familienrechts.

Es dient dem Schutz des Kindeswohls und soll sicherstellen, dass die Grundbedürfnisse des Kindes unabhängig davon gedeckt werden, ob die Eltern verheiratet, getrennt oder geschieden sind.

Nach Art. 143 SK ist jeder Elternteil verpflichtet, entsprechend seinen Möglichkeiten und seinem Vermögen die Lebensbedingungen sicherzustellen, die für die Entwicklung des Kindes erforderlich sind.

Außerdem schulden Eltern Unterhalt für ihre minderjährigen Kinder auch dann, wenn sie selbst arbeitsfähig sind oder das Kind theoretisch eigenes Vermögen hat.

Zum Kindesunterhalt gehören in der Praxis insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnen, Schulbedarf, medizinische Versorgung, Bildung, Betreuung und Freizeitaktivitäten.

Der gesetzliche Mindestbetrag ist jedoch nur die Untergrenze. Je nach Alter des Kindes, Gesundheitszustand, Schul- und Betreuungskosten sowie Einkommen der Eltern kann der gerichtlich festgesetzte Unterhalt deutlich höher liegen.

Diese Systematik folgt aus Art. 142 Abs. 1 SK, wonach sich die Höhe des Unterhalts nach den Bedürfnissen des Berechtigten und den Möglichkeiten des Verpflichteten richtet.

Was hat sich ab 2026 geändert?Mindestunterhalt für Kinder ab 2026

Die entscheidende Änderung ab 2026 liegt nicht in einer neuen Unterhaltsformel des Familiengesetzbuchs, sondern in der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns.

Durch Postanowlenie Nr. 243 vom 13. November 2025, veröffentlicht im Staatsanzeiger, wurde der monatliche Mindestlohn in Bulgarien ab 1. Januar 2026 auf 1.213 BGN (620,20 EUR) festgesetzt. Gleichzeitig wurde auch ein Mindeststundenlohn von 7,31 BGN (3,74 EUR) bestimmt.

Da Art. 142 Abs. 2 SK unverändert bestimmt, dass der Mindestunterhalt eines Kindes ein Viertel des Mindestlohns beträgt, steigt der gesetzliche Mindestunterhalt automatisch auf 303,25 BGN monatlich.

Das ist die zentrale praktische Änderung für 2026. Es handelt sich also nicht um eine Reform des Unterhaltsrechts im engeren Sinne, sondern um eine gesetzliche Anpassung des Mindestunterhalts infolge der Erhöhung des Mindestlohns.

Mindestunterhalt für Kinder ab 2026 in EUR

Seit dem 1. Januar 2026 ist Bulgarien Mitglied des Euroraums.

Deshalb kann der gesetzliche Mindestunterhalt für 2026 auch in Euro zuverlässig dargestellt werden. Bei rund 155,05 EUR monatlich.

Für die anwaltliche und gerichtliche Praxis ist das insbesondere bei internationalen Familienrechtsfällen wichtig, etwa wenn ein Elternteil im Ausland lebt oder Einkommen in Euro bezieht.

In solchen Fällen wird der Unterhaltsbetrag häufig in Euro kommuniziert oder intern wirtschaftlich so bewertet, auch wenn die gerichtliche Titulierung in Bulgarien traditionell in nationaler Währung beziehungsweise seit 2026 im Euro-Kontext zu betrachten ist.

Gesetzliche Grundlage: Art. 142, 143 und 150 SK

Die wichtigsten Vorschriften für Kindesunterhalt in Bulgarien bleiben auch 2026:Mindestunterhalt für Kinder ab 2026

Art. 142 SK – Höhe des Unterhalts

Nach Art. 142 Abs. 1 SK richtet sich die Höhe des Unterhalts nach den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und nach den Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen.

Nach Art. 142 Abs. 2 SK ist der Mindestunterhalt für ein Kind gleich einem Viertel des gesetzlichen Mindestlohns.

Art. 143 SK – Unterhaltspflicht der Eltern

Nach Art. 143 SK müssen beide Eltern für ihre minderjährigen Kinder Unterhalt leisten, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, getrennt leben oder geschieden wurden.

Art. 150 SK – Änderung des Unterhalts

Nach Art. 150 SK kann ein bereits festgesetzter Unterhalt geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände verändert haben.

Diese Vorschrift ist besonders wichtig, wenn der bisher titulierte Unterhalt unter dem nunmehr geltenden gesetzlichen Minimum liegt oder wenn sich die Bedürfnisse des Kindes bzw. die Einkommensverhältnisse der Eltern wesentlich geändert haben.

Kann ein alter Unterhaltstitel 2026 angepasst werden?

Ja. Wenn der bisher gerichtlich festgesetzte Kindesunterhalt deutlich unter dem aktuellen Niveau liegt, kann eine Klage auf Erhöhung des Unterhalts nach Art. 150 SK erhoben werden. Das ist besonders naheliegend, wenn:

Wichtig ist: Nicht jede Änderung führt automatisch zu einer gerichtlichen Erhöhung.

Das Gericht verlangt in der Regel konkrete Nachweise über die geänderten Umstände.

Aber wenn ein alter Titel unter dem gesetzlichen Minimum liegt, ist das rechtlich ein sehr starkes Argument.

Denn das gesetzliche Minimum aus Art. 142 Abs. 2 SK bildet die absolute Untergrenze für ein Kind.

Welche Unterlagen sind für Mindestunterhalt für Kinder ab 2026 ?Mindestunterhalt für Kinder ab 2026

Für ein Verfahren nach Art. 150 SK sollten möglichst vollständig folgende Unterlagen vorbereitet werden:

1. Bisheriges Urteil oder Vergleich

Der bisherige Unterhaltstitel ist die rechtliche Ausgangsbasis des Änderungsverfahrens.

2. Nachweise über gestiegene Bedürfnisse des Kindes

Dazu gehören insbesondere Rechnungen und Belege für:

3. Einkommensnachweise beider Eltern

Von besonderer Bedeutung sind Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen, Steuerunterlagen, Kontoauszüge oder sonstige Belege über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

4. Nachweise über außergewöhnliche Belastungen

Hierzu zählen zum Beispiel gesundheitliche Probleme des Kindes, erhöhte Fahrtkosten, private Betreuungskosten oder besondere Bildungsmaßnahmen.

Diese Unterlagen sind deshalb wichtig, weil das Gericht nicht nur abstrakt den Mindestunterhalt prüft, sondern die konkrete Lebenssituation des Kindes und die tatsächlichen Möglichkeiten beider Eltern bewertet.

Diese Prüfungslogik folgt direkt aus Art. 142 Abs. 1 SK und Art. 143 SK