
Sorgerecht Bulgarien–Deutschland
Leben die Eltern in verschiedenen Staaten oder hält sich ein Kind abwechselnd in Bulgarien und Deutschland auf, müssen Fragen zum Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt und gewöhnlichen Aufenthalt besonders sorgfältig geprüft werden.
Schon ein nicht abgestimmter Umzug, eine verweigerte Rückreise oder eine unklare Ferienregelung kann zu parallelen Gerichtsverfahren in beiden Staaten führen.
Entscheidend ist nicht allein, welche Staatsangehörigkeit das Kind besitzt oder wo es gemeldet ist.
Zunächst muss festgestellt werden, wo sich sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet und welches Gericht international zuständig ist.
Der folgende Beitrag bietet eine erste Orientierung.
Er ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Lebensmittelpunkt
Bei Verfahren über die elterliche Verantwortung bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.
Das ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1111, der sogenannten Brüssel-IIb-Verordnung.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht automatisch mit dem melderechtlichen Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit identisch.
Maßgeblich ist vielmehr, wo sich tatsächlich der Mittelpunkt des Lebens des Kindes befindet.
Dabei können insbesondere folgende Umstände berücksichtigt werden:
- Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts;
- Kindergarten oder Schule;
- familiäres und soziales Umfeld;
- Alltagssprache des Kindes;
- ärztliche und therapeutische Betreuung;
- Wohnverhältnisse;
- bisherige Betreuung durch die Eltern;
- Gründe für den Aufenthalt;
- erkennbare Dauerhaftigkeit des Aufenthalts.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt es auf sämtliche tatsächlichen Umstände des Einzelfalls sowie auf die soziale und familiäre Integration des Kindes an.
Der gewöhnliche Aufenthalt soll den Ort widerspiegeln, der praktisch den Mittelpunkt des Lebens des Kindes bildet.
Ein Kind kann daher nicht ohne Weiteres zwei gewöhnliche Aufenthalte gleichzeitig haben, nur weil es regelmäßig zwischen Bulgarien und Deutschland reist.
Zuständiges Gericht
Das Gericht, das über die Scheidung der Eltern entscheidet, ist nicht in jedem Fall automatisch auch für das Sorgerecht zuständig.
Scheidung und elterliche Verantwortung unterliegen unterschiedlichen Zuständigkeitsregeln.
Lebt das Kind beispielsweise dauerhaft in Deutschland, während ein Elternteil in Bulgarien ein Scheidungsverfahren einleitet, muss gesondert geprüft werden, ob das bulgarische Gericht auch über:
- den Wohnort des Kindes;
- die Ausübung der elterlichen Sorge;
- das Umgangsrecht;
- Reisen ins Ausland;
- die Ausstellung von Reisedokumenten
entscheiden darf.
Von der Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt bestehen gesetzliche Ausnahmen.
Diese können unter anderem bei einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, einem rechtmäßigen Aufenthaltswechsel, einer widerrechtlichen Verbringung oder bei dringenden Schutzmaßnahmen relevant werden.
Eine vorschnelle Klage in einem unzuständigen Staat kann erhebliche Zeitverluste, zusätzliche Kosten und widersprüchliche Entscheidungen verursachen.
Bulgarisches Recht
Das bulgarische Familiengesetzbuch wurde zum 30. Dezember 2025 in wesentlichen Punkten geändert.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen die Eltern eine Vereinbarung insbesondere über folgende Fragen vorlegen:
- den Wohnort der Kinder;
- die Ausübung der elterlichen Rechte;
- den persönlichen Umgang;
- den Kindesunterhalt;
- die Benutzung der Familienwohnung;
- den Unterhalt zwischen den Ehegatten;
- den Familiennamen nach der Scheidung.
Seit der Gesetzesänderung kann die Vereinbarung ausdrücklich auch Regelungen über Auslandsreisen des Kindes und die Ausstellung der dafür erforderlichen persönlichen Dokumente enthalten.
Das Gericht genehmigt die Vereinbarung nur, wenn die Interessen der Kinder ausreichend geschützt sind.
Eine pauschale Formulierung wie „der andere Elternteil darf das Kind jederzeit sehen“ ist bei einem internationalen Sachverhalt regelmäßig nicht ausreichend. Die Vereinbarung sollte praktisch vollstreckbar und an den Alltag des Kindes angepasst sein.
Gemeinsame Sorge
Nach der seit Ende 2025 geltenden Fassung des bulgarischen Familiengesetzbuchs können Eltern ausdrücklich eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten vereinbaren.
Dabei müssen die konkreten Zuständigkeiten jedes Elternteils festgelegt werden.
Auch ohne vollständige Einigung kann ein bulgarisches Gericht die gemeinsame Ausübung anordnen, wenn:
- beide Eltern die Ausübung der elterlichen Rechte beantragen und
- die gemeinsame Regelung dem besten Interesse des Kindes entspricht.
Das Gericht muss dann konkrete Maßnahmen für beide Eltern festlegen und bestehende Meinungsverschiedenheiten entscheiden.
Gemeinsame elterliche Verantwortung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass das Kind exakt die Hälfte der Zeit bei jedem Elternteil verbringen muss.
Rechtliche Entscheidungsbefugnisse, tatsächliche Betreuung und Aufenthaltszeiten sind getrennt zu regeln.
Umgang konkret
Bei einem Umgang zwischen Bulgarien und Deutschland muss die Regelung deutlich genauer sein als bei Eltern, die im selben Ort wohnen.
Sinnvoll sind Bestimmungen zu:
- Wochenenden und Ferien;
- Weihnachten, Ostern und Geburtstagen;
- Abhol- und Rückgabezeiten;
- Übergabeorten und Begleitpersonen;
- Flug- und sonstigen Reisekosten;
- Buchung und Übergabe von Flugtickets;
- Reisepass und Personaldokumenten;
- telefonischem und digitalem Kontakt;
- Erkrankungen und Notfällen;
- verspäteten oder ausgefallenen Verbindungen;
- Nachholung eines ausgefallenen Umgangs;
- Informationspflichten zu Schule und Gesundheit.
Das bulgarische Familiengesetzbuch erkennt ausdrücklich an, dass persönliche Beziehungen auch durch Telefonate, elektronische Nachrichten und andere geeignete Kommunikationsmittel ausgeübt werden können.
Es verpflichtet den betreuenden Elternteil außerdem, den anderen Elternteil rechtzeitig zu informieren, wenn der festgelegte Umgang wegen Krankheit, Schule oder aus einem anderen berechtigten Grund nicht stattfinden kann.
Umzug ins Ausland
Ein dauerhafter Umzug mit dem Kind von Bulgarien nach Deutschland oder von Deutschland nach Bulgarien darf nicht mit einer gewöhnlichen Urlaubsreise verwechselt werden.
Nach dem seit 30. Dezember 2025 geltenden bulgarischen Recht ist für eine Änderung des Wohnortes, die zu einer wesentlichen Veränderung des sozialen und familiären Lebensmittelpunkts des Kindes führt, grundsätzlich die Zustimmung beider Eltern erforderlich.
Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung über die elterlichen Rechte besteht.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erhält daher nicht automatisch das uneingeschränkte Recht, den Lebensmittelpunkt des Kindes dauerhaft in einen anderen Staat zu verlegen.
Bei fehlender Zustimmung sollte vor dem Umzug eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden.
Ein eigenmächtiger Umzug kann ein Rückführungsverfahren, eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung und weitere Schutzmaßnahmen auslösen.
Reisen und Dokumente
Auslandsreisen, die Ausstellung eines Reisepasses und ein dauerhafter Wohnortwechsel sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Nach bulgarischem Recht können die Eltern diese Fragen bereits in einer Scheidungs- oder Sorgerechtsvereinbarung regeln.
Fehlt eine Vereinbarung und verweigert ein Elternteil seine Zustimmung, entscheidet grundsätzlich das zuständige bulgarische Bezirksgericht am aktuellen Wohnort des Kindes über Reisen ins Ausland und die erforderlichen Dokumente.
Das Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die vorläufige Vollstreckung seiner Entscheidung anordnen.
Eine gerichtliche Reisegenehmigung sollte möglichst konkret bestimmen:
- für welche Staaten sie gilt;
- für welchen Zeitraum sie erteilt wird;
- ob das Kind allein oder in Begleitung reisen darf;
- welchem Zweck die Reise dient;
- wie der andere Elternteil informiert wird;
- wann und unter welchen Bedingungen das Kind zurückkehrt.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt ist rechtlich von der elterlichen Verantwortung zu unterscheiden.
Für grenzüberschreitende Unterhaltssachen gilt insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.
Deshalb muss gesondert geprüft werden:
- welches Gericht für den Unterhalt zuständig ist;
- welches nationale Recht anzuwenden ist;
- welche Einkünfte beide Eltern erzielen;
- welchen konkreten Bedarf das Kind hat;
- welcher Elternteil die tägliche Betreuung übernimmt;
- ob bereits Zahlungen erfolgt sind;
- ob eine vorhandene Entscheidung in Deutschland oder Bulgarien vollstreckt werden muss.
In einem bulgarischen Scheidungsverfahren soll der Unterhalt grundsätzlich Lebensbedingungen gewährleisten, die dem Lebensstandard des Kindes vor der Scheidung entsprechen, soweit dies für den verpflichteten Elternteil nicht zu besonderen Schwierigkeiten führt.
Bei Einkommen, Vermögen oder Arbeitgebern in beiden Staaten müssen Zahlungsnachweise und ausländische Einkommensunterlagen frühzeitig gesichert werden.
Unterlagen prüfen
Für eine erste rechtliche Prüfung werden regelmäßig folgende Informationen und Dokumente benötigt:
- Geburtsurkunde des Kindes;
- Heirats- oder Scheidungsurkunde;
- Meldebescheinigungen;
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis;
- Kindergarten- oder Schulunterlagen;
- Krankenversicherungs- und Arztunterlagen;
- frühere Gerichtsentscheidungen;
- bestehende Sorgerechts- oder Umgangsvereinbarungen;
- Vollstreckungstitel über Kindesunterhalt;
- Reisegenehmigungen und Vollmachten;
- Flugtickets und Nachweise über Grenzübertritte;
- E-Mails, Nachrichten und sonstige Kommunikation;
- Kontoauszüge über Unterhaltszahlungen;
- Nachweise über die tatsächliche Betreuung;
- Informationen über parallele Verfahren.
Fremdsprachige Dokumente müssen abhängig vom Verfahren gegebenenfalls übersetzt, beglaubigt oder mit einer Apostille versehen werden.
Beweise sichern
Bei internationalen Elternkonflikten entscheidet häufig nicht die bloße Behauptung eines Elternteils, sondern die nachvollziehbare Dokumentation des bisherigen Lebens des Kindes.
Wichtige Beweismittel können sein:
- Anwesenheits- und Schulbescheinigungen;
- ärztliche Unterlagen;
- Nachweise über Freizeitaktivitäten;
- Reisebuchungen;
- Chatverläufe;
- Übergabeprotokolle;
- Zeugenaussagen;
- Meldedaten;
- Kontoauszüge;
- sozialpädagogische Berichte.
Alle Beweismittel sollten rechtmäßig erhoben und geordnet nach Datum aufbewahrt werden.
Vollstreckung planen
Eine Entscheidung ist nur dann praktisch hilfreich, wenn sie auch umgesetzt werden kann.
Bereits während des Verfahrens sollte deshalb geprüft werden:
- In welchem Staat wird die Entscheidung vollstreckt?
- Wer übernimmt die Übergabe des Kindes?
- Welche Behörde kann bei Problemen helfen?
- Ist eine Übersetzung oder EU-Bescheinigung notwendig?
- Wie werden Reise- und Begleitkosten verteilt?
- Was geschieht, wenn das Kind nicht rechtzeitig zurückgebracht wird?
Die Brüssel-IIb-Verordnung enthält Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und ermöglicht den Zentralen Behörden, Vereinbarungen zwischen den Eltern durch Mediation oder andere Formen alternativer Streitbeilegung zu unterstützen.
Das deutsche Bundesamt für Justiz ist die deutsche Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte und stellt Informationen zur Rückführung von Kindern sowie zu grenzüberschreitenden Sorge- und Umgangsverfahren bereit.
Mediation
Eine grenzüberschreitende Familienmediation kann sinnvoll sein, wenn beide Eltern zu verbindlichen und kindgerechten Lösungen bereit sind.
Geeignete Themen sind beispielsweise:
- Ferienregelungen;
- Reiseorganisation;
- digitale Kommunikation;
- Informationspflichten;
- Verteilung der Kosten;
- schrittweise Erweiterung des Umgangs;
- Abstimmung wichtiger Entscheidungen.
Nach bulgarischem Recht können Eltern bei Sorgerechtsstreitigkeiten grundsätzlich einen Mediator einschalten.
Für Fälle häuslicher Gewalt sieht das Gesetz jedoch ausdrücklich eine Ausnahme vor.
Mediation darf außerdem ein notwendiges Eil- oder Rückführungsverfahren nicht unangemessen verzögern.
Eilfälle
Schnelle anwaltliche Beratung ist besonders wichtig, wenn:
- ein Elternteil kurzfristig einen Umzug mit dem Kind plant;
- das Kind ohne eindeutige Zustimmung ins Ausland gebracht wurde;
- die vereinbarte Rückgabe verweigert wird;
- ein Elternteil Reisepass oder Dokumente zurückhält;
- bereits Verfahren in Bulgarien und Deutschland laufen;
- der Kontakt zum Kind plötzlich abgebrochen wurde;
- eine Schule oder Betreuungseinrichtung gewechselt werden soll;
- konkrete Hinweise auf eine Entführung oder Zurückhaltung bestehen;
- häusliche Gewalt oder eine Gefährdung des Kindes behauptet wird.
In solchen Situationen kann jeder weitere Zeitverlust Auswirkungen auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt, die gerichtliche Zuständigkeit und die Beweislage haben.
Rechtzeitig handeln
Bei einem Sorgerechtsfall mit Bezug zu Bulgarien und Deutschland sollten Zuständigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt und bestehende Entscheidungen geprüft werden, bevor ein Elternteil umzieht, ein neues Verfahren einleitet oder das Kind länger im Ausland behält.
Unsere Kanzlei kann insbesondere prüfen:
- welches Gericht international zuständig ist;
- ob ein Eilverfahren erforderlich ist;
- wie der gewöhnliche Aufenthalt nachgewiesen werden kann;
- welche Unterlagen aus Bulgarien oder Deutschland benötigt werden;
- wie Umgang, Reisen und Unterhalt geregelt werden sollten;
- wie eine ausländische Entscheidung anerkannt oder vollstreckt wird;
- ob ein Rückführungsverfahren eingeleitet oder abgewehrt werden muss.
Eine frühzeitige, grenzüberschreitend abgestimmte Strategie kann verhindern, dass aus einem lösbaren Elternkonflikt mehrere langwierige Verfahren in unterschiedlichen Staaten entstehen.



